Chronologie:
Der Kläger erlitt im Oktober 2010 infolge eines häuslichen Sturzes eine
Densfraktur der oberen Halswirbelsäule. Er begab sich daraufhin in die
stationäre Behandlung bei der Beklagten und wurde operativ behandelt.
Postoperativ entwickelten sich eine Spondylodese und eine
Pseudoarthrose. Der Behandlerseite wird eine Reihe von Fehlleistungen
vorgeworfen.
Verfahren:
Mit dem Vorfall war bereits das Landgericht Frankfurt/M. (Az. 2 – 04 O
248/14) befasst und hatte die Klage als unbegründet abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Ohne Präjudiz und unter
Aufrechterhaltung der geäußerten Rechtspositionen einigten sich die
Parteien in der Berufungsinstanz auf eine pauschale Entschädigung im
vierstelligen Eurobereich.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Die Besonderheit an diesem Fall ist darin zu sehen, dass der OLG-Senat
im Grunde gar nicht inhaltlich involviert werden musste, da sich die
Parteien nunmehr auf gütlichem Wege einigen konnten. So etwas kommt in
der Arzthaftungspraxis anlässlich zweitinstanzlicher Verfahren äußerst
selten vor, stellt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr.
D.C.Ciper LLM klar.