Chronologie:
Die Klägerin begab sich in die Klinik der Beklagten zwecks
Geburtseinleitung ihres zweiten Kindes. Hierbei traten Komplikationen
auf. Es wurde eine Notsectio aus reiner Steißlage erforderlich. Das
Neugeborene wurde sodann wegen schwerer primärer Asphyxie nach
Uterusruptur in ein Uniklinikum verlegt, wo es einige Tage später
verstarb. Es werden Fehler im Geburtsmanagement vorgeworfen.
Verfahren:
Das Landgericht Wuppertal hat den Vorfall durch ein gynäkologisches Gutachten hinterfragen lassen. Im Ergebnis stellt der Gutachter u.a. Aufklärungsmängel über Geburtsrisiken und Geburtsverlauf, Geburtsstillstand, pathologisches CTG und Risiken nach Sectio heraus. Ebenso sieht er Dokumentationsmängel. Das Landgericht Wuppertal hat den Parteien daher zu einem Vergleich über 12.000,- Euro angeraten, den diese akzeptierten.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Rechtlich gilt im Arzthaftungsrecht der Grundsatz, dass dasjenige was nicht dokumentiert ist, auch als nicht geschehen anzusehen ist. Fehler in der Dokumentation können daher für einen Prozessverlauf entscheidend sein, so Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.