Chronologie:
Die Klägerin begab sich aus gynäkologischen Gründen in die Behandlung
der Beklagten, wo laparoskopisch ein künstliches Band im vaginalen
Unterbauch implantiert wurde. Postoperativ traten erhebliche Schmerzen
auf, eine Revisionsoperation wurde erforderlich. Es stellte sich heraus,
dass es anlässlich der Erstoperation zu einer Darmperforation gekommen
war.
Verfahren:
Das Landgericht Düsseldorf hat zu dem Vorfall ein gynäkologisches
Gutachten eingeholt. Dieses Gutachten hatte kein eindeutiges Ergebnis,
so dass der befasste Sachverständige nochmals mündlich zu der Sache
angehört wurde. Als kritisch bewertet wurde, dass die Klägerin nicht
über die Gefahr einer Netzwanderung und der damit verbundenen Gefahr
einer sekundären Darmperforation informiert wurde. Die Parteien
schlossen daraufhin auf Anraten des Gerichtes einen Vergleich im hohen
vierstelligen Eurobereich.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Auch in den Fällen, in denen es einem geschädigten Patienten nicht
gelingt, einen kausalen Behandlungsfehler nachzuweisen, kann es im
Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung zu einer vergleichsweisen
Klärung kommen, so wie hier. Ein Vergleich stellt immer ein
gegenseitiges Entgegenkommen dar, so dass der geschädigte Patient in
solchen Fällen natürlich nicht die vollständige eingeklagte Summe
erhält, stellt Dr. D.C.Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht klar.